RS Vwgh 1987/12/18 87/17/0213

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nach § 33 Abs 1 VwGG und nicht nach § 36 Abs 2 VwGG einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wurde.

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170213.X01

Im RIS seit

07.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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