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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;Rechtssatz
Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (§ 34 Abs 1 lit d KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte (Hinweis auf 26.5.1987, 86/11/0026). Wird bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt, der zwar noch nicht/nicht mehr eine Beeinträchtigung des verkehrsrelevanten Verhaltens der geschilderten Art zur Folge hat, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, bei dem Betreffenden das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung nur für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Bejahung des Weitervorliegens dieser Voraussetzung vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110148.X01Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009