RS Vwgh 1987/12/18 85/17/0082

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1 impl;
LAO Bgld 1963 §195;

Rechtssatz

Das Fehlen eines der inhaltlichen Bestandteile der Berufung stellt nach den Vorschriften des AVG - zum Unterschied von der Bgld LAO oder der BAO - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X03

Im RIS seit

18.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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