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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (hier: für den BMöWV) nicht entsprochen wurde.
Schlagworte
Mängelbehebung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180122.X01Im RIS seit
20.10.2005