RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0122

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (hier: für den BMöWV) nicht entsprochen wurde.

Schlagworte

Mängelbehebung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180122.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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