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L00028 Landesregierung VorarlbergNorm
B-VG Art104 Abs2;Rechtssatz
Das auf Anordnung des für den Straßenbau (Privatwirtschaftsverwaltung) zuständigen Mitgliedes der Vlbg LReg erfolgte Betreten der Grundstücke der Bf und die Entfernung dort eingeschlagener Holzkreuze durch Bedienstete des Straßenbauamtes standen im unmittelbaren Zusammenhang mit der unzweifelhaft nicht hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeit und sind somit als Realakte im Bereich der privatrechtsförmigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben und nicht als Ausübung unmittelbarer beh Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170139.X01Im RIS seit
02.09.2005