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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 5/1988, S 298;Rechtssatz
Dem Antrag eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Heranziehung zu restlichen Kaderübungen im Zeitraum bis zur Erreichung seines 50. Lebensjahres (die also der zeitlichen Lagerung und Dauer nach noch nicht feststehen), den er damit begründet, dass eine solche Heranziehung wegen der Art und Weise der Ausübung des Rechtsanwaltberufes unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile für ihn mit sich bringe, ist nur dann stattzugeben, wenn diese behaupteten (wegen der Unbestimmtheit der zeitlichen Lagerung und Dauer der möglichen künftigen Kaderübungen nicht konkretisierbaren) wirtschaftlichen Nachteile so geartet sind, dass der Rechtsanwalt durch eine künftige Heranziehung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass die wirtschaftlichen Nachteile größer sind als jene, die andere Wehrpflichtige treffen, reicht nicht aus.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110092.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009