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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Erwägungen über die "psychologische Seite" der Beweiswürdigung betreffen gerade jenen, nicht dem Bereich der Schlüssigkeit, sondern dem der Richtigkeit zuzuordnenden Fragenkomplex, der der Kontrolle des VwGH entzogen ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180101.X02Im RIS seit
18.10.2005