RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0101

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte trotz mehrmaliger Aufforderung seine Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, und hat sich die Behörde diesbezüglich im wesentlichen auf Polizeiberichte, die doch offenbar auf Informationen des Beschuldigten zurückgehen, gestützt, so stellen die diesbezüglichen in der Beschwerde vorgebrachten - im Gegensatz zu den Polizeiberichten - anderslautenden Behauptungen eine unzulässige Neuerung dar.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180101.X03

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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