RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0106

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Von einer ergänzenden Einvernahme eines mehrmals vernommenen Zeugen kann abgesehen werden, wenn sich in den zeitlich letzten Vernehmungen ergeben hat, dass sich dieser Zeuge infolge der längeren verstrichenen Zeit nur mehr an wenige Umstände des Vorfalles erinnern konnte.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180106.X04

Im RIS seit

25.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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