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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Von einer ergänzenden Einvernahme eines mehrmals vernommenen Zeugen kann abgesehen werden, wenn sich in den zeitlich letzten Vernehmungen ergeben hat, dass sich dieser Zeuge infolge der längeren verstrichenen Zeit nur mehr an wenige Umstände des Vorfalles erinnern konnte.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180106.X04Im RIS seit
25.10.2005