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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte die mit Spikesreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) dadurch überschritten, dass er ein mit 95 km/h fahrendes Auto, bei welchem eine eingehaltene Geschwindigkeit von 95 km/h festgestellt wurde, überholt, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es infolge des Reifenzustandes zu geringfügigen Abweichungen der beim überholten Fahrzeug festgestellten Geschwindigkeit hätte kommen können.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X03Im RIS seit
19.10.2005