Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0121 E 3. Juni 1987 RS 2Stammrechtssatz
In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach § 44a lit a VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100127.X01Im RIS seit
05.05.2006