RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0127

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0093 E 3. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Reicht die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten aus, so liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass nicht weitere Beweise - hier die Einvernahme einer Zeugin - aufgenommen wurden (Hinweis E 25.9.1972, 433/71).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100127.X05

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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