RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0185

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss aber aus einer Berufung doch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, das heißt, es muss aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - GRÜNDEN der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf E 9.1.1987, 86/18/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100185.X02

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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