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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Das "Bringungsrecht über fremden Boden" setzt nicht die Waldeigenschaft des Grundes, über den Holz oder sonstige Forstprodukte gebracht werden, voraus. Daher lässt die Erteilung einer Rodungsbewilligung, die ja lediglich die Erlaubnis gibt, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, das Bringungsrecht nach § 66 Abs 1 ForstG unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011