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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Einwand gegen eine Rodungsbewilligung, daß das dahinterstehende Vorhaben sich auch auf Nachbargrundstücke erstrecke und Lage und Ausmaß der Rodungsfläche nicht hinreichend bestimmt sind, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit, da nach ihrem normativen Inhalt dem Rodungswerber nur die Befugnis zur Rodung einer Teilfläche seines Grundstückes eingeräumt wird. Sollten tatsächlich Grundflächen der Nachbarn in Anspruch genommen werden, so steht ihnen dagegen die zivilrechtliche Abwehr frei. Aus diesen Erwägungen ist auch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb, weil mit ihm die Rodungsbewilligung erteilt wurde, ohne den Ausgang des bei Gericht anhängigen Grenzfestsetzungsverfahrens abzuwarten, ausgeschlossen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011