Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Unter "angrenzenden Waldflächen" sind UNMITTELBAR angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011