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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die nach § 9 Abs 3 VStG zum Inhaber von Einzelunternehmen ergangenen Erkenntnisse (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 sowie E 21.9.1987, 86/10/0083) sind in gleicher Weise anzuwenden auf jene Fälle, in denen juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 VStG betroffen sind. Demnach wirkt die Bestellung zum "verantwortlichen Beauftragten" erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100114.X01Im RIS seit
21.12.1987