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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzen (§19 Abs 4 lit d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen VERBUNDENEN öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (Hinweis auf VwGH 11.9.1984, 82/07/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zielt das Beschwerdevorbringen allein ab, darzutun, dass und weshalb das von der bel Beh als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei, so zeigen die Bf mit diesen Ausführungen nicht auf, inwiefern in ihr die Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011