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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses ..."Sie haben am
... in .... Auflage Pkt X des Bescheides vom ..... nicht
eingehalten" erweist sich iSd § 44 a lit a VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070135.X03Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013