RS Vwgh 1987/12/22 87/07/0135

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs1;

Rechtssatz

Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses ..."Sie haben am

... in .... Auflage Pkt X des Bescheides vom ..... nicht

eingehalten" erweist sich iSd § 44 a lit a VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070135.X03

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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