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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lite;Rechtssatz
Aus § 41 Abs 1 lit e der OÖ BauO und § 47 Abs 1 der OÖ BauV ist abzuleiten, dass die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nicht das gesamte Gebäude erfassen muss, sondern entsprechend dem Willen des Bauwerbers Gebäudeteile davon ausgenommen werden können. Das im § 47 Abs 1 OÖ BauV verwendete Wort "grundsätzlich" schließt die Bewilligung des Abbruches nur eines Teiles eines Gebäudes nicht aus. Somit ist es zulässig von einem sonst abzubrechenden Gebäude einzelne Teile (hier: Teile der Außenmauer) zu belassen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1982050043.X03Im RIS seit
13.07.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012