RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0084

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;

Rechtssatz

Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muss daher gem § 66 Abs 4 AVG den vor ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis auf E vom 23.12.1974, 2052/74).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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