Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muss daher gem § 66 Abs 4 AVG den vor ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis auf E vom 23.12.1974, 2052/74).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X03Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017