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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;Rechtssatz
Auch im Berufungsverfahren trifft die Beh eine Entscheidungspflicht, sodass ein Zuwarten auf eine Zurückziehung eines Antrages der Rechtslage widerspricht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X01Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017