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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des WFG (insbesondere aus §§ 22 Abs 1, 25, 26 und 41 Abs 1 ergibt sich, dass Förderungsdarlehen gem § 22 Abs 1 WBF anders als dies ausdrücklich für die Gewährung von Wohnbeihilfen gem § 32 leg cit vorgesehen ist, durch zivilrechtliche Rechtsgeschäfte gewährt werden. Da es sich somit um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht um solche der Hoheitsverwaltung handelt, ist eine Beschwerde an den VwGH nicht zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050198.X01Im RIS seit
08.03.2006