RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0198

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
98/01 Wohnbauförderung

Norm

VwGG §34 Abs1;
WFG 1984 §22 Abs1;
WFG 1984 §25;
WFG 1984 §26;
WFG 1984 §41 Abs4;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des WFG (insbesondere aus §§ 22 Abs 1, 25, 26 und 41 Abs 1 ergibt sich, dass Förderungsdarlehen gem § 22 Abs 1 WBF anders als dies ausdrücklich für die Gewährung von Wohnbeihilfen gem § 32 leg cit vorgesehen ist, durch zivilrechtliche Rechtsgeschäfte gewährt werden. Da es sich somit um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht um solche der Hoheitsverwaltung handelt, ist eine Beschwerde an den VwGH nicht zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050198.X01

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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