RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0084

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;

Rechtssatz

Da die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für den beschwerdeführenden Nachbar keine Klaglosstellung, also ein Tätigwerden der Behörde im Interesse des Bf bedeutet, darf nicht angenommen werden, der VwGH hätte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos einzustellen. Der Nachbar besitzt vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Berufung durch den VwGH selbst entschieden wird. Auch wenn der VwGH in einer Reihe von Beschlüssen mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgegangen ist, so liegt ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iS des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG nicht vor, weil die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 leg cit kein Verstärkungsgrund gegeben war.

Schlagworte

AntragsrückziehungBesondere Rechtsgebiete BaurechtBauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X04

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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