RS Vwgh 1987/12/22 87/07/0135

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3;

Rechtssatz

Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses "sie haben am

.... in ... ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert

bzw. ablagern lassen" - enthält keinen Hinweis darauf, dass und wodurch der Beschuldigte seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht iSd § 137 Abs 3 WRG verletzt hätte - lässt erkennen, dass die Strafbehörde von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft ausgehen will (Hinweis in der Begründung "der Tatbestand des § 137 Abs 1 WRG ist erfüllt). Die erstmalige Bezugnahme der Behörde in der Gegenschrift des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf § 137 Abs 3 WRG vermag das Fehlen einer diesbezüglichen eindeutigen Spruchfassung nicht aus der Welt zu schaffen.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070135.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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