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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses "sie haben am
.... in ... ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert
bzw. ablagern lassen" - enthält keinen Hinweis darauf, dass und wodurch der Beschuldigte seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht iSd § 137 Abs 3 WRG verletzt hätte - lässt erkennen, dass die Strafbehörde von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft ausgehen will (Hinweis in der Begründung "der Tatbestand des § 137 Abs 1 WRG ist erfüllt). Die erstmalige Bezugnahme der Behörde in der Gegenschrift des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf § 137 Abs 3 WRG vermag das Fehlen einer diesbezüglichen eindeutigen Spruchfassung nicht aus der Welt zu schaffen.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070135.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013