RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0084

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;

Rechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG liegt gleichwohl deshalb nicht vor, wenn die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG kein Verstärkungsgrund war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X05

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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