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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;Rechtssatz
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG liegt gleichwohl deshalb nicht vor, wenn die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG kein Verstärkungsgrund war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X05Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017