RS Vwgh 1987/12/22 84/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0135/74 E 26. April 1974 VwSlg 8608 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

War eine Partei zu einer Verhandlung zu laden, dann stellt das Unterbleiben einer solchen Ladung wohl einen Verfahrensmangel dar, jedoch nicht einen solchen, der der Partei einen Anspruch darauf einräumen würde, daß allein aus diesem Grunde der Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden müßte. Die Partei hat vielmehr das Recht, all das, was sie in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, in der Beschwerde an den VwGH geltend zu machen, ohne daß ihr das Neuerungsverbot entgegengehalten werden dürfte. Hat die Partei - ohne Erfolg - hievon Gebrauch gemacht, dann liegt in dieser Nichtbeiziehung kein wesentlicher zur Aufhebung führender Mangel.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984030105.X06

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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