RS Vwgh 1987/12/22 87/07/0052

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Die in einem Mängelbehebungsauftrag für den Fall eines Antrages auf Verfahrenshilfe für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist kann gemäß den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der § 66 und 85 Abs 2 Zivilprozessordnung nicht erstreckt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Beilage eines Vermögensbekenntnisses hemmt den Ablauf einer zur Behebung von Mängeln der Beschwerdeschrift eingeräumten Frist nicht.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070052.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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