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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Die in einem Mängelbehebungsauftrag für den Fall eines Antrages auf Verfahrenshilfe für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist kann gemäß den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der § 66 und 85 Abs 2 Zivilprozessordnung nicht erstreckt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Beilage eines Vermögensbekenntnisses hemmt den Ablauf einer zur Behebung von Mängeln der Beschwerdeschrift eingeräumten Frist nicht.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070052.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008