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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Gemäß § 2 LFG ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte im Flug frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Darin liegt eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft. (§ 297 ABGB) Eine Enteignung zugunsten Dritter wird durch diese Gesetzesstelle nicht angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984030105.X02Im RIS seit
02.07.2004Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017