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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67)
Schlagworte
Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050174.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011