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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Durch die Vorschreibung einer Auflage, nämlich den Tragmast 191 "so weit wie technisch möglich und unter Berücksichtigung der Annäherung an das ÖPTV-Kabel an den Wegrand zu verschieben" ist dem von der Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer anlässlich der Verhandlung geäußerten Begehren: "den Mast 191 in Richtung zu Mast 190 auf der Leitungsachse so nahe als technisch möglich an den Weg und das daneben verlegte ÖPT-Kabel zu verschieben" Rechnung getragen worden. (hier: wurde dem durch diese Auflage und durch die darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumten Spielraum bei der Realisierung der Leitungsanlage außerdem noch durch weitere Vorschreibungen Grenzen gesetzt).
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050191.X01Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009