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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §364 Abs1;Rechtssatz
Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs 1 LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984030105.X03Im RIS seit
02.07.2004Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017