Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0327 E 17. Dezember 1985 RS 1Stammrechtssatz
Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muss - ohne dass auf anderweitige Parteierklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 11.12.1984, 82/05/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070139.X02Im RIS seit
16.03.2006