RS Vwgh 1987/12/22 87/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0327 E 17. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muss - ohne dass auf anderweitige Parteierklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 11.12.1984, 82/05/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070139.X02

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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