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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Durch einen Servitutsweg, welcher die zu verbauende Liegenschaft mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbindet, wird der Forderung des § 3 Abs 1 Z 2 der Burgenländischen Bauordnung entsprochen. Aus § 13 Ab 5 lit b Burgenländische Bauordnung kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Bauplatz unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss. Diese Vorschrift über die Vorschreibung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche hat vielmehr die Bedeutung, dass im Bescheid über die Bauplatzerklärung nur dann eine derartige Festsetzung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche zu erfolgen hat, wenn der vorgesehene Bauplatz unmittelbar an einer solchen gelegen ist. Andernfalls kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050080.X01Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009