RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0084

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/2, S 91;

Rechtssatz

Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X02

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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