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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Von einer Entfernung im Sinne des § 89 a Abs 2 StVO kann nur dann gesprochen werden, wenn dieses Entfernen zur Folge hat, dass das Fahrzeug den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt. Wird daher in den Verkehr beeinträchtigendes Fahrzeug vom Abschleppfahrzeug zunächst angehoben und dann wieder an derselben Stelle abgestellt, so liegt keine Entfernung im Sinne des § 89 a Abs 2 StVO vor, welche eine Vorschreibung von Kosten für das Entfernen des Fahrzeuges rechtfertigt (Hinweis E 23.5.1986, 85/18/0353, VwSlg 12154 A/1986). Davon zu unterscheiden ist das E des VwGH vom 25.11.1983, 83/02/0075, VwSlg 11326 A/1983, weil es dort um die Verweigerung der Ausfolgung eines KFZ ging, bei dem die auf die Entfernung des KFZ vom Aufstellungsort gerichtete Maßnahme bereits begonnen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180190.X01Im RIS seit
04.10.2006