RS Vwgh 1987/12/23 85/18/0143

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §362;
ABGB §388;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" im § 89 a Abs 2 StVO idF vor der 10.StVO-Nov ist abzuleiten, dass Voraussetzung der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gesetzesstelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln - die Vermutung ist, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte (Hinweis auf § 388 ABGB, wonach im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180143.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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