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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §362;Rechtssatz
Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" im § 89 a Abs 2 StVO idF vor der 10.StVO-Nov ist abzuleiten, dass Voraussetzung der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gesetzesstelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln - die Vermutung ist, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte (Hinweis auf § 388 ABGB, wonach im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180143.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010