RS Vwgh 1987/12/23 85/18/0085

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0139 E 24. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erledigung von Ansprüchen auf Rückzahlung von bereits bezahlten Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 89a Abs 7 StVO sind weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden berufen, sondern der VfGH im Verfahren nach Art 137 B-VG (Übernahme der Begründung von VfSlg 8542).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180085.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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