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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §362;Rechtssatz
Hat ein Zulassungsbesitzer ein Kfz mit Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Straße abgestellt und haben sodann Organe der Behörde ohne Kenntnis des Zulassungsbesitzers - sei es auch in rechtsrichtiger Vollziehung der Gesetze (wie zB des § 57 Abs 8 KFG 1967) - die Kennzeichentafeln abgenommen, so kann nicht (iSd § 89a Abs 2 zweiter Satz StVO 1960, idF vor der 10.Nov) die Vermutung Platz greifen, der Zulassungsbesitzer habe sich seines Kfz entledigen wollen (Hinweis E 19.1.1979, 727/78, VwSlg 9745 A/1979). Überdies lag es ausschließlich im Bereich der die Entfernung des Kraftfahrzeuges veranlassenden - eine Einheit bildenden - Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Entfernung des Kraftfahrzeuges veranlassenden Organwalter dieser Behörde nichts davon wussten, dass einige Tage zuvor andere Organwalter derselben Behörde - mögen diese ihre Amtshandlung auch in einem verschiedenen Vollzugsbereich durchgeführt haben - die Kennzeichentafeln abgenommen hatten.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180143.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010