RS Vwgh 1987/12/23 87/18/0047

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §47 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0150 E 29. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach § 47 Abs 2 VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 legcit darstellen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180047.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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