RS Vwgh 1987/12/23 85/18/0085

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art137;
JN §1;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Rückerstattung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges - seien diese Kosten überhaupt ohne Erlassung eines Kostenvorschreibungsbescheides oder auf Grund eines Kostenvorschreibungsbescheides, der später aufgehoben wurde, bezahlt worden - besteht daher nicht. Da die Vorschreibung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges ihren Ursprung im öffentlichen Recht hat, ist auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtet für die Rückforderung solcher allenfalls zu Unrecht eingehobener Kosten nicht gegeben. Rückforderungsansprüche zu Unrecht eingehobener Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges gem § 89a Abs 7 StVO können daher nur mit Klage gem Art 137 B-VG beim VfGH geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180085.X02

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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