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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Rückerstattung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges - seien diese Kosten überhaupt ohne Erlassung eines Kostenvorschreibungsbescheides oder auf Grund eines Kostenvorschreibungsbescheides, der später aufgehoben wurde, bezahlt worden - besteht daher nicht. Da die Vorschreibung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges ihren Ursprung im öffentlichen Recht hat, ist auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtet für die Rückforderung solcher allenfalls zu Unrecht eingehobener Kosten nicht gegeben. Rückforderungsansprüche zu Unrecht eingehobener Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges gem § 89a Abs 7 StVO können daher nur mit Klage gem Art 137 B-VG beim VfGH geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180085.X02Im RIS seit
01.09.2006