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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Vor Erlassung eines Halteverbotes und Parkverbotes ist eine gesetzliche Interessensvertretung dann nicht zu hören, wenn das Halteverbot und Parkverbot nicht unmittelbar vor dem in Frage kommenden Gebäude situiert ist (Hier: ÖH bezüglich einer Buszone vor dem neben der Uni gelegenen Gebäude).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180095.X05Im RIS seit
11.07.2001