RS Vwgh 1987/12/23 85/18/0095

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §52 Z13b;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor Erlassung eines Halteverbotes und Parkverbotes ist eine gesetzliche Interessensvertretung dann nicht zu hören, wenn das Halteverbot und Parkverbot nicht unmittelbar vor dem in Frage kommenden Gebäude situiert ist (Hier: ÖH bezüglich einer Buszone vor dem neben der Uni gelegenen Gebäude).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180095.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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