RS Vwgh 1988/1/11 87/15/0120

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Veröffentlicht am 11.01.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für Entgelte aus der Prostitution ist von der Prostituierten als Unternehmer USt zu entrichten. Die aus der Prostitution herrührenden Entgelte unterliegen dem allgemeinen und nicht einem ermäßigten Steuersatz (Hinweis E 10.11.1987, 87/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150120.X01

Im RIS seit

11.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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