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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs1;Rechtssatz
Für Entgelte aus der Prostitution ist von der Prostituierten als Unternehmer USt zu entrichten. Die aus der Prostitution herrührenden Entgelte unterliegen dem allgemeinen und nicht einem ermäßigten Steuersatz (Hinweis E 10.11.1987, 87/14/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150120.X01Im RIS seit
11.01.1988