RS Vwgh 1988/1/11 86/15/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1988
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Norm

GebG 1957 §14 TP11;

Rechtssatz

Die Bogengebühr ist auch für den Bogen (oder das verbundene gesonderte Blatt) einer Urkunde zu entrichten, auf dem lediglich die Unterschriftenbeglaubigung erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150088.X01

Im RIS seit

11.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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