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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §29 Abs1 idF 1925/274 ;Rechtssatz
Wurde der Nachbar nicht durch Aushändigung der Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung persönlich geladen, so könnte er, wenn die Bauverhandlung auch im Wege einer Kundmachung iSd - hier noch anzuwendenden - § 29 Abs 1 AVG öffentlich bekannt gemacht worden ist, nur dann als ordnungsgemäß geladen angesehen werden, wenn diese öffentliche Bekanntmachung der zitierten Vorschrift entsprochen hätte; davon ist aber jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die erwähnte Kundmachung entgegen der erwähnten gesetzlichen Regelung am Tage der Abhaltung der Bauverhandlung noch nicht zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009