RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0165

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §29 Abs1 idF 1925/274 ;
AVG §42;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
ZustG §25 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wurde der Nachbar nicht durch Aushändigung der Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung persönlich geladen, so könnte er, wenn die Bauverhandlung auch im Wege einer Kundmachung iSd - hier noch anzuwendenden - § 29 Abs 1 AVG öffentlich bekannt gemacht worden ist, nur dann als ordnungsgemäß geladen angesehen werden, wenn diese öffentliche Bekanntmachung der zitierten Vorschrift entsprochen hätte; davon ist aber jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die erwähnte Kundmachung entgegen der erwähnten gesetzlichen Regelung am Tage der Abhaltung der Bauverhandlung noch nicht zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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