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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0652/65 E 28. April 1966 VwSlg 6912 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 33 WRG 1959 ergibt sich, dass Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 ist, dass eine Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern vorliegt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ein altes Recht iSd § 142 WRG 1959 oder um eine unter der Geltung des Abs 2 WRG 1959 ergibt sich weiter, dass es Sache der Wasserrechtsbehörde ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen schon seinerzeit unzulänglich waren oder nunmehr im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichend sind, und welche Vorschreibungen dem Wasserberechtigten zugemutet werden können. Die Bedeutung der mehrfach angeführten Bestimmung liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung des Gewässer anzuordnen. Inhalt eines auf § 33 Abs 2 WRG 1959 gegründeten Bescheides kann nicht der Auftrag zur Vorlage eines Projektes, sondern nur ein Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070338.X01Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013