RS Vwgh 1988/1/12 87/07/0085

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid von der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG nur hinsichtlich der festgestellten Übereinstimmung eines ausgeführten Vorhabens mit einer bestimmten Vorschreibung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides behoben und die Angelegenheit insoweit an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann im fortgesetzten Verfahren nicht mehr die Übereinstimmung des ausgeführten Projektes in seinem vollen Umfang mit dem Bewilligungsbescheid, sondern nur mehr die Übereinstimmung mit der im Berufungsbescheid genannten Vorschreibung überprüft werden. Auch dem Hervorkommen eines von den Projektsannahmen abweichenden Verlaufes von Grundstücksgrenzen kommt, wenn die zu überprüfende Vorschreibung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, insoweit keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070085.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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