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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Wird ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid von der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG nur hinsichtlich der festgestellten Übereinstimmung eines ausgeführten Vorhabens mit einer bestimmten Vorschreibung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides behoben und die Angelegenheit insoweit an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann im fortgesetzten Verfahren nicht mehr die Übereinstimmung des ausgeführten Projektes in seinem vollen Umfang mit dem Bewilligungsbescheid, sondern nur mehr die Übereinstimmung mit der im Berufungsbescheid genannten Vorschreibung überprüft werden. Auch dem Hervorkommen eines von den Projektsannahmen abweichenden Verlaufes von Grundstücksgrenzen kommt, wenn die zu überprüfende Vorschreibung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, insoweit keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070085.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013