RS Vwgh 1988/1/12 87/11/0036

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt der im § 66 Abs 2 lit b KFG genannten strafbaren Handlungen ist verschieden. Die strafbare Handlung gem § 204 Abs 1 StGB ist dem Verbrechen der Notzucht gem § 201 StGB nicht von vornherein als gleichwertig anzusehen. Eine Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen der Tat (Ausmaß der Gewaltanwendung, Besonderheit der Situation) ist notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110036.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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