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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs2;Rechtssatz
Aus einem hohen Strafrahmen (hier: von § 0 bis § 300.000,--) geht noch nicht die Absicht des Gesetzgebers hervor, alle Übertretungen (hier: der OÖ BauO) streng zu ahnden, dass also alle Verstöße (gegen die OÖ BauO) einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050153.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009