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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Nachbar schon vor Einbringung eines Rechtsmittels anders als im Wege der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides von dem Bauverfahren Kenntnis erlangt, dann kommt diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtsmittelfrist erst mit der an ihn erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen begonnen hat. Eine vor Beginn des Laufes der Berufungsfrist eingebrachte Berufung ist allerdings zulässig, wenn der erstinstanzliche Baubescheid durch die Zustellung an andere Parteien (hier: Bauwerber) bereits dem Rechtsbestand angehörte. (Hinweis auf E 13.9.1983, 83/05/0052, E 12.2.1985, 84/05/0236, E 26.5.1986, 86/08/0016)
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009