RS Vwgh 1988/1/12 87/05/0165

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs1 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat ein Nachbar schon vor Einbringung eines Rechtsmittels anders als im Wege der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides von dem Bauverfahren Kenntnis erlangt, dann kommt diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtsmittelfrist erst mit der an ihn erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen begonnen hat. Eine vor Beginn des Laufes der Berufungsfrist eingebrachte Berufung ist allerdings zulässig, wenn der erstinstanzliche Baubescheid durch die Zustellung an andere Parteien (hier: Bauwerber) bereits dem Rechtsbestand angehörte. (Hinweis auf E 13.9.1983, 83/05/0052, E 12.2.1985, 84/05/0236, E 26.5.1986, 86/08/0016)

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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